Bund
BGBl: BAnz
Erstverkündet:
26. April 1954
§ 9
§ 9 – uerggdv_2
Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 gilt diese Verordnung auch in Berlin (West).
Kurz erklärt
- Die Regelung stammt aus dem Dritten Überleitungsgesetz von 1952.
- Sie bezieht sich auf § 14 dieses Gesetzes.
- Es gibt eine Verbindung zu § 57 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes von 1953.
- Die Verordnung gilt auch für Berlin (West).
- Dies bedeutet, dass die Regelungen dort ebenfalls Anwendung finden.